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Paketempfang

Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln ist gem. § 28 Abs.1 Satz 3 JVollzGB III ausgeschlossen. Die Zusendung von Paketen mit anderem Inhalt bedarf nach § 28 Abs.1 Satz 1 JVollzGB III der vorherigen Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt.

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